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BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Kreisverband Recklinghausen
Ewaldstr. 66
45699 Herten

Vertretungsberechtigter Vorstand: Barbara Floer (Vorsitzende),  Robin Conrad (Vorsitzender)

Verantwortlich gemäß § 5 Telemediengesetz (TMG):BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Recklinghausen

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Satzung Kreisverband Bündnis90/DIE Grünen Recklinghausen 

Präambel 

Bündnis 90/DIE Grünen Kreisverband Recklinghausen sind Teil des Landesverbandes 

Nordrhein-Westfalen der Partei „Bündnis 90/DIE Grünen“ und dessen Satzung und Programm 

verpflichtet, insbesondere den Grundpfeilern GRÜNER Politik, die ökologisch, basisdemokratisch, 

sozial und gewaltfrei ausgerichtet ist. 

Mitarbeit und Mitsprache von Einzelpersonen, Gruppen und Verbänden im Sinne der Offenheit 

werden begrüßt. Die deutsche Staatsangehörigkeit ist nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft in der Partei. 

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet 

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Recklinghausen ist ein Kreisverband der Bundespartei 

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Nordrhein-Westfalen. 

Die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE KV Recklinghausen. Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf den 

Kreis Recklinghausen. Er hat seinen Sitz im Kreis Recklinghausen. 

§2 Mitgliedschaft 

(1) Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im KV Recklinghausen kann werden, wer im Kreis 

Recklinghausen seinen Wohnsitz hat, keiner anderen im Gebiet der 

Bundesrepublik Deutschland tätigen konkurrierenden Partei angehört und die Grundsätze und 

Programme der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anerkennt. Die deutsche 

Staatsangehörigkeit ist nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft oder 

Mitarbeitarbeit in (neo)faschistischen Organisationen ist mit einer Mitgliedschaft in BÜNDNIS 

90/DIE GRÜNEN nicht vereinbar. 

(2) Über die Aufnahme entscheidet der jeweils örtlich zuständige Ortsverband, ersatzweise 

der Kreisverband, in diesem Fall muss ein Beschluss auf einer Sitzung des Kreisvorstandes über die 

Aufnahme gefasst werden. Existiert im Wohnort der sich bewerbenden Person kein Ortsverband, 

wird die sich bewerbende Person Mitglied des Kreisverbands. Wird eine Aufnahme vom 

Kreisverband abgelehnt, hat der Vorstand dies schriftlich gegenüber der bewerbenden Person zu 

begründen. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann von der bewerbenden Person bei der Kreismitgliederversammlung Einspruch eingelegt werden. Die Kreismitgliederversammlung 

entscheidet mit der Mehrheit der gültigen Stimmen. Die Ortsverbände entscheiden entsprechend ihren eigenen Satzungen. 

(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch das zuständige Gremium. Sie endet 

durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist gegenüber dem zuständigen Gebietsverband 

schriftlich zu erklären. 

(4) Ein Mitglied kann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die 

Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnungen der Partei verstößt und ihr damit 

schweren Schaden zufügt. Über den Ausschluss oder entsprechende Ordnungsmaßnahmen 

entscheidet das Landesgericht auf Antrag. Antragsberechtigt sind alle Organe des Kreisverbandes. 

Das Nähere regelt die Landesschiedsgerichtsordnung. 

(5) Der Eintritt in eine andere im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätige 

konkurrierende Partei oder Wähler:innenvereinigung oder die Kandidatur bei einer 

konkurrierenden Liste oder der Aufruf zur Wahl einer konkurrierenden Liste oder der Eintritt eines 

Mandatsträgers, falls eine grüne Fraktion besteht, in eine andere Fraktion wird als erheblicher 

Verstoß gegen die Grundsätze und die Ordnung der Partei angesehen. 

(6) Der Vorstand stellt durch Beschluss diesen Umstand fest, weist das Mitglied schriftlich 

darauf hin, dass dies einen Parteiausschlussgrund darstellt, und fordert es auf, dies zu unterlassen. 

Führt dies zu keinem Erfolg, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung einer zweiten 

Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden. Der 

Vorstand streicht das Mitglied aus der Mitgliederliste. Über einen Antrag des Kreisvorstandes auf 

Ausschluss an das gemäß § 10 Abs. 4 Parteiengesetz (PartG) nach der Schiedsgerichtsordnung 

zuständige Schiedsgericht kann nur die MV entscheiden. In dringenden und schwierigen Fällen, die 

sofortiges Eingreifen erfordern, kann nur nach einem entsprechenden Entschluss der MV der 

Kreisvorstand gemäß § 10 Abs. 5 PartG ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur 

Entscheidung des Schiedsgerichtes ausschließen. Dies gilt nur bei Mitgliedern, welche keinem 

Ortsverband angehören. Andernfalls entscheiden die jeweiligen Ortsverbände. 

(7) Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate nach vereinbarter Fälligkeit keinen Beitrag, so 

gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge 

muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden. 

(8) Verlegt ein Mitglied seinen ständigen Wohnsitz außerhalb des bisher zuständigen 

Kreisverbandes, so wird bei Beantragung die Mitgliedschaft auf den für den neuen Wohnsitz 

zuständigen Gebietsverband übertragen. Einer erneuten Aufnahme als Mitglied bedarf es hierbei 

nicht. 

Ein Verbleib im Kreisverband kann auf Wunsch des Mitglieds durch den Kreisvorstand gewährt werden. Bei einem Ortswechsel ins Ausland 

bleibt die Mitgliedschaft im bisherigen Kreisverband bestehen, wenn am neuen Wohnsitz kein Orts- 

oder Kreisverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN existiert. Bei einem Umzug des Mitglieds, muss 

dieses über die möglichen Optionen der Mitgliedschaft informiert werden. 

§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

(1) Jedes Mitglied hat das Recht: 

1. an der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der üblichen Weise, 

z. B. Aussprachen, Anträge, Abstimmungen und Wahlen, mitzuwirken; Alle Mitglieder haben 

das Recht, gleichberechtigt an der politischen Willensbildung des Kreisverbandes nach 

Maßgabe der Satzung mitzuwirken und sich in Arbeitsgruppen eigenständig zu organisieren. 

2. an überörtlichen Delegiertenversammlungen als Gast teilzunehmen; 

3. Alle Mitglieder haben das Recht, sich aktiv und passiv an Wahlen für Parteiämter und bei 

der Aufstellung von Kandidatinnen und Kandidaten im Rahmen der Gesetze und der 

Satzungen für Wahlen zu Volksvertretungen zu beteiligen. 

4. Sich selbst im Rahmen der Gesetze und der Satzungen bei diesen Anlässen um eine 

Kandidatur zu bewerben; 

5. Darüber hinaus hat jedes Mitglied das Recht, Seminare und Veranstaltungen zu besuchen, 

die der politischen Weiterbildung dienen. Über die Übernahme der notwendigen Kosten 

entscheidet der geschäftsführende Kreisvorstand auf Antrag entsprechend der 

Erstattungsordnung. 

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht: 

1. Den Grundkonsens von BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN und die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Partei anzuerkennen. 

2. seinen Beitrag zu entrichten, näheres regelt die Finanzordnung. 

(3) Kreistagsmitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV Recklinghausen leisten neben ihren 

satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Mandatsträger:innenbeiträge an den Kreisverband. 

Näheres regelt die Finanzordnung. 

§ 4 Gliederung 

(1) Bündnis 90/DIE Grünen Kreisverband Recklinghausen gliedert sich in Ortsverbände. 

(2) Die Gründung von Ortsverbänden kann in Absprache mit dem Kreisverband erfolgen, wenn 

mindestens drei Mitglieder vorhanden sind. Notwendige Organe der Ortsverbände sind die 

Mitgliederversammlung und der Vorstand. 

Zusammenschlüsse von Ortsverbänden können mit Zustimmung des Kreisverbandes erfolgen. 

Ortsverbände geben sich eine Satzung, die dem Landesverband zur Prüfung vorzulegen ist, oder 

übernehmen die Kreissatzung. 

§ 5 Organe des Kreisverbandes 

Organe des Kreisverbandes sind die Mitgliederversammlung, die Kreisdelegiertenkonferenz und der 

Vorstand. Die Delegierten des Kreisverbandes sind grundsätzlich an Beschlüsse der Organe 

gebunden. 

(1) Mitgliederversammlung (MV) 

(a) Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ. Beschlüsse der 

Mitgliederversammlung können nur durch eine Mitgliederversammlung oder durch eine 

Urabstimmung geändert werden. 

(b) Die Mitgliederversammlung beschließt den Haushalt, die Satzung und die ihr 

nachfolgenden Ordnungen. Sie wählt den Vorstand, mindestens zwei Rechnungsprüfer:innen, die 

Delegierten und die Kandidat:innen für die Teilnahme an Wahlen in geheimer Wahl. 

(c) Vorstand, Delegierte und Rechnungsprüfer:innen werden für die Dauer von zwei Jahren 

gewählt, soweit dem keine übergeordneten Bestimmungen entgegenstehen. Die Amtszeit endet 

auch im Falle von Nachwahlen mit der Neuwahl. 

(d) Die Mitgliederversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen. 

Dessen finanzieller Teil ist durch die Rechnungsprüfer:innen zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist 

der Mitgliederversammlung vor der Beschlussfassung in schriftlicher Form vorzulegen und soll eine 

Empfehlung auf Entlastung bzw. Nichtentlastung des Vorstandes beinhalten. Danach entscheidet 

die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstands. 

(e) Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Sie soll im 

ersten Quartal tagen. Sie wird vom Vorstand schriftlich 

unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 10 Tagen einberufen. Die Zustellung 

der Einladung und der Tagungsunterlagen kann auch per E-Mail erfolgen, sofern das einzelne 

Mitglied dem zugestimmt hat. 

(f) Eine Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn dies 

mindestens 10% der Mitglieder oder ein Organ unter Angabe der zur Beratung stehenden 

Gegenstände verlangen. Das Ersuchen ist schriftlich zu stellen. 

(g) Sollte es die Situation erfordern, so kann eine Mitgliederversammlung mit verkürzter 

Einladungsfrist einberufen werden. Diese Dringlichkeit muss von der Mitgliederversammlung zu 

Beginn der Sitzung durch Beschluss festgestellt werden. Bei Mitgliederversammlungen mit 

verkürzter Einladungsfrist dürfen nur die in der Einladung genannten Tagesordnungspunkte 

behandelt werden; die Aufnahme weiterer Verhandlungsgegenstände ist damit in diesem Fall 

ausgeschlossen. 

(2) Kreisdelegiertenkonferenz (KDK) 

(a) Die KDK ist oberstes Beschlussorgan des Kreisverbandes zwischen den 

Kreismitgliederversammlungen. Ihre Beschlüsse können nur durch die 

Kreismitgliederversammlung, die KDK oder durch Urabstimmung aufgehoben werden. 

(b) Die KDK tagt nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich. 

(c) Die KDK wird auf Antrag von 20 10 % der Mitglieder, drei zwei Ortsverbänden 

Ortsvorständen oder vom Kreisvorstand einberufen. 

(d) Die KDK wird vom Vorstand schriftlich unter 

Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 10 Tagen einberufen. Die Zustellung der 

Einladung und der Tagungsunterlagen kann auch per E-Mail erfolgen, sofern das einzelne Mitglied 

dem zugestimmt hat. 

(e) Bei besonderer Dringlichkeit kann die Einladungsfrist verkürzt werden. 

(f) Die KDK ist bei Anwesenheit von mindestens 20 % der stimmberechtigten Delegierten 

beschlussfähig. 

(g) Ist die Kreisdelegiertenkonferenz nicht beschlussfähig, so kann die 

Kreisdelegiertenversammlung innerhalb von zwei Wochen schriftlich neu einberufen werden. Diese 

Sitzung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Stimmberechtigten Delegierten 

beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung zu dieser Sitzung hinzuweisen. 

(h) Die Delegierten werden auf Ortsmitgliederversammlungen nach dem dort üblichen 

Wahlverfahren gewählt. Die Besetzung ist so vorzunehmen, dass auf je angefangene 10 

Mitglieder basierend auf dem 01.01. des laufenden Kalenderjahres eine delegierte Person entfällt. 

Die Kreisdelegierten werden für zwei Jahre gewählt und sind dem Kreisvorstand nach erfolgreicher 

Wahl, mit Wahldatum mitzuteilen. Sollte eine delegierte Person die zwei Jahre überschreiten, geht 

automatisch das Stimmrecht als Delegierte:r verloren. Eine delegierte Person ist erst offiziell 

stimmberechtigt, wenn es dem Kreisvorstand gemeldet wurde. 

(i) Stimmberechtigte Mitglieder der KDK sind ferner die Mitglieder des Kreisvorstandes 

(inklusive Beisitzende). 

(j) Die KDK kann beschließen über politische Resolutionen, über Anträge an Bundes- und 

Landesversammlungen und über Aktionen und Maßnahmen auf Kreisebene. 

(k) Die Aufgaben der KDK bestehen insbesondere in der Vorbereitung von Bundes- und 

Landesdelegiertenversammlungen, in der Kontakthaltung zur Kreistagsfraktion und für haushalts 

und finanzpolitische Beschlüsse, die nicht vom Vorstand allein gefasst werden können. Diese 

Abgrenzung — insbesondere auch hinsichtlich der Höhe von Investitionen und Ausgaben — wird in 

der Kreisfinanzordnung geregelt. 

(3) Der Kreisvorstand 

(a) Der Vorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Sprecher:innen, darunter mindestens 

eine Finta-Person, der:dem Kassierer:in und bis zu vier Beisitzer:innen. Bei einer offiziell 

eingetragenen und gemeldeten Kreisjugend Recklinghausen, muss ein Platz der Beisitzer:innen mit 

einem Mitglied der GJ kreis Recklinghausen besetzt werden. Ist dies nicht der Fall, entscheiden die 

wahlberechtigten Mitglieder der GJ, über das weitere Verfahren. Sprecher:innen und Kassierer:in 

vertreten den Kreisverband im Sinne des S 26 Abs. 2 BGB (Geschäftsführender Vorstand). Die 

Mitglieder des Kreisvorstandes sollen möglichst gebietsorientiert die Ortsverbände abdecken. 

(b) Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die in einem finanziellen 

Abhängigkeitsverhältnis zum Kreisverband stehen, können kein Vorstandsamt bekleiden. 

(c) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln und der Vorstand 

insgesamt von der Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit 

abwählbar. Das Ersuchen kann nicht Gegenstand einer Dringlichkeitsentscheidung sein, ist 

schriftlich zu stellen und in der Einladung zur Mitgliederversammlung aufzuführen. 

(d) Nachwahlen zum Vorstand sind durchzuführen, wenn die Mindestzahl von drei 

Mitgliedern unterschritten wird bzw. ein:e Sprecher:in oder Kassierer:in ihr Amt nicht mehr 

wahrnimmt. 

(e) Der Vorstand führt die Geschäfte des Kreisverbandes nach Gesetz und Satzung sowie den 

Beschlüssen der ihm übergeordneten Organe. 

§ 6 Die Ortskassierer:innenkonferenz 

(1) Die Ortskassierer:innenkonferenz ist zuständig für alle haushalts- und finanzpolitischen 

Angelegenheiten des Kreisverbandes, soweit dies nicht anderen Organen vorbehalten ist. 

(2) Stimmberechtigte Mitglieder der Ortskassierer:innenkonferenz sind die 

Ortskassierer:innen, die:der Kreisschatzmeister:n und die Vertreter:in der:des 

Kreisschatzmeisterin:s bei der Landesfinanzkonferenz. 

(3) Die Ortskassierer:innenkonferenz tagt mindestens einmal jährlich und wird einberufen 

von der:dem Kreiskassier:in oder drei Ortskassierer:innen. Die Einladung erfolgt mit einer Frist von 

10 Tagen. Die Ortskassierer:innenkonferenz ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 % der 

stimmberechtigten Mitglieder dieses Gremiums anwesend sind. Insbesondere werden der 

Ortskassierer:innenkonferenz folgende Aufgaben übertragen: 

1 Vorschlag für die Verteilung der Mittel aus der Parteienfinanzierung zwischen Kreisverband 

und Ortsverbänden; 

2 Festlegen von Modalitäten bei Abschlüssen, in der Buchhaltung, in der allgemeinen 

Organisation von Kreisverband und Ortsverbänden und in der Mitgliederverwaltung; hierbei 

sind das Parteiengesetz und die parteiinternen Vorschriften der vorgeordneten 

Gliederungen zu beachten. 

§ 7 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung und Öffentlichkeit 

(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr satzungsgemäß eingeladen 

wurde und mindestens 10 % der Mitglieder anwesend sind. Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen. 

Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern keine andere Beschlussfassung 

(2) Die Beschlussfähigkeit des Vorstandes wird durch 

die Geschäftsordnung des Kreisvorstandes geregelt. 

(3) Alle Organe des Kreisverbandes tagen in der Regel öffentlich. Durch Beschluss mit 

einfacher Mehrheit können die Öffentlichkeit bzw. einzelne Nichtmitglieder ausgeschlossen 

werden. Sie tagen jedoch in jedem Fall parteiöffentlich. Personalangelegenheiten sind nicht 

öffentlich, auch nichtparteiöffentlich zu behandeln. 

(4) Beschlüsse der Organe und Wahlergebnisse sind durch Protokolle zu beurkunden. Das 

Protokoll bedarf der Genehmigung durch das entsprechende Organ. 

§ 8 Mindestparität 

(1) Alle auf Kreisverbandsebene zu wählenden Delegierten, Gremien und Organe sind 

mindestens zur Hälfte mit FINTA* durch Wahl zu besetzen. Zu FINTA* gehören Frauen, inter 

Menschen, nichtbinäre Menschen, trans Menschen und agender Menschen. 

(2) Sollte keine FINTA* für einen FINTA* zustehenden Platz kandidieren bzw. 

gewählt werden, so entscheiden die anwesenden FINTA* über das 

weitere Verfahren. 

(3) Entscheidung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Finta* Mitglieder 

(Finta*votum). 

§ 9 Datenschutz 

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN führen eine Mitgliederdatei auf EDV-Grundlage. Die Mitglieder haben 

das Recht auf Schutz ihrer Daten. Personenbezogene Mitgliederdaten dürfen nur vom Vorstand und 

von mit der Datenpflege Beauftragte und nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die 

Veröffentlichung personenbezogener Daten bedarf der Zustimmung des jeweiligen Mitglieds, 

sofern keine gesetzliche Grundlage existiert. Der Missbrauch von Daten ist parteischädigendes 

Verhalten im Sinne des Parteiengesetzes. 

§ 10 Rechnungsprüfung 

(1) Rechnungsprüfer:in kann nicht sein, wer im zu prüfenden Zeitraum ein Vorstandsamt im 

Kreisverband bekleidet hat oder an der Erstellung des Rechenschaftsberichtes beteiligt war. 

(2) Eine Rechnungsprüfung hat im Vorfeld der Entlastung des Vorstandes zu erfolgen. Die 

Rechnungsprüfer:innen sind auch unangemeldet jederzeit berechtigt zu prüfen, insbesondere auf 

Einhaltung gesetzlicher und satzungsmäßiger Bestimmungen. Die Rechnungsprüfer:innen 

entscheiden über Umfang und zu prüfende Sachverhalte. Rechnungsprüfer:innen sind berechtigt, 

die Rechenschaftsberichte von Untergliederungen oder Teilorganisationen zu prüfen. 

(3) Ergeben sich aus der Prüfung Fragen oder Unstimmigkeiten, so hat der Vorstand in 

angemessener Frist die erforderliche Aufklärung beizubringen. 

(4) Das Ergebnis der Rechnungsprüfung ist der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form 

mitzuteilen und dem Rechenschaftsbericht beizulegen. 

§ 11 Satzungsänderung 

(1) Über die Änderung dieser Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung mit 

Zweidrittelmehrheit. Die zu ändernden Passagen sind in der Einladung zur Mitgliederversammlung 

aufzuführen. Satzungsänderungen können nicht Gegenstand einer Dringlichkeitsentscheidung sein. 

(2) Die Änderung der Finanz- und Geschäftsordnung bedarf der Mehrheit der anwesenden 

Mitglieder einer Mitgliederversammlung. Die zu ändernden Passagen sind in der Einladung zur 

Mitgliederversammlung aufzuführen, sie können nicht Gegenstand einer 

Dringlichkeitsentscheidung sein. 

(3) Die Änderungen sind an den Anfang jeder Tagesordnung zu stellen und treten mit ihrer 

ordnungsgemäßen Verabschiedung in Kraft. 

§ 12 Mitarbeiter:innen 

(1) Bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kann jede menschlich und beruflich geeignete Person mitarbeiten. 

Mitarbeiter:innen haben alle Mitwirkungsrechte, soweit diese nicht durch die gesetzlichen 

Bestimmungen oder diese Satzung ausschließlich Mitgliedern vorbehalten sind. 

(2) Mitarbeiter:innen bedürfen keiner formalen Aufnahme. 

§ 13 a Grüne Jugend 

(1) Die GRÜNE JUGEND KV Recklinghausen ist die politische Jugendorganisation des 

Kreisverbandes Recklinghausen. Sie ist als Vereinigung der Partei ein Zusammenschluss mit der 

Zielsetzung, sich in ihrem Wirkungskreis für den Grundkonsens der Partei einzusetzen sowie die 

besonderen Interessen der GRÜNEN JUGEND Recklinghausen in den Organen des Kreisverbandes 

zu vertreten, um an der politischen Willensbildung mitzuwirken. 

(2) Die Grüne Jugend KV Recklinghausen organisiert ihre Arbeit autonom. Sie hat Programm- 

, Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie. Satzung und Programm der GRÜNEN JUGEND 

Recklinghausen dürfen dem Grundkonsens der Partei nicht widersprechen; die Verwendung der 

finanziellen Mittel der GRÜNEN JUGEND Recklinghausen darf dem Parteiengesetz nicht 

widersprechen. Die GRÜNE JUGEND Recklinghausen ist mit ihrer Finanzführung dem Vorstand des 

Kreisverbands rechenschaftspflichtig. 

§ 13 Arbeitskreise 

Zu bestimmten inhaltlichen Themen können Arbeitskreise gebildet werden. Sie bedürfen der 

Anerkennung durch den Vorstand oder der Mitgliederversammlung. Ihre Öffentlichkeitsarbeit 

erfolgt in Zusammenarbeit mit dem Vorstand. 

§ 14 Frauenstatut 

(1) Alle gewählten Organe des Kreisverbandes sind mindestens zur Hälfte mit FINTA zu 

besetzen. Ebenso wird bei Delegiertenwahlen zu Landes- und Bundesorganen verfahren. Im 

Weiteren gelten die 

Frauenstatuten des Landes- und Bundesverbandes sinngemäß. 

(2) In allen Organen und Gliederungen des Kreisverbandes wird bei Fragen, die das 

Selbstbestimmungsrecht der Frauen besonders berühren oder von denen Frauen besonders 

betroffen sind, auf Antrag unter den Frauen abgestimmt, ob vor der Abstimmung der Versammlung 

eine gesonderte Abstimmung unter den Frauen stattfinden soll. Sollten die Abstimmungen der 

Frauen- und der Mitgliederversammlung voneinander abweichen, haben die Frauen ein Vetorecht 

mit aufschiebender Wirkung. Die zur Abstimmung stehenden Fragen werden auf die nächste Sitzung 

des jeweiligen Gremiums verwiesen. 

§ 15 Auflösung 

(1) Über die Auflösung des Kreisverbandes entscheidet die Mitgliederversammlung mit 

Zweidrittelmehrheit. Dieser Beschlussvorschlag kann nicht Gegenstand einer 

Dringlichkeitsentscheidung sein, sondern ist nur bei eingehaltener Einladungsfrist möglich. Der 

Beschluss der Mitgliederversammlung über die Auflösung bedarf der Bestätigung durch die 

Mehrheit der abgegebenen Stimmen in einer Urabstimmung aller Mitglieder des Kreisverbandes. 

(2) Das Vermögen des Kreisverbandes fällt bei Auflösung an den Landesverband NRW, der 

das Vermögen treuhänderisch verwaltet. 

Beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 20. August 2021 

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