Vertretungsberechtigter Vorstand: Barbara Floer (Vorsitzende), Robin Conrad (Vorsitzender)
Verantwortlich gemäß § 5 Telemediengesetz (TMG):BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Recklinghausen
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Satzung Kreisverband Bündnis90/DIE Grünen Recklinghausen
Präambel
Bündnis 90/DIE Grünen Kreisverband Recklinghausen sind Teil des Landesverbandes
Nordrhein-Westfalen der Partei „Bündnis 90/DIE Grünen“ und dessen Satzung und Programm
verpflichtet, insbesondere den Grundpfeilern GRÜNER Politik, die ökologisch, basisdemokratisch,
sozial und gewaltfrei ausgerichtet ist.
Mitarbeit und Mitsprache von Einzelpersonen, Gruppen und Verbänden im Sinne der Offenheit
werden begrüßt. Die deutsche Staatsangehörigkeit ist nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft in der Partei.
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Recklinghausen ist ein Kreisverband der Bundespartei
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Nordrhein-Westfalen.
Die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE KV Recklinghausen. Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf den
Kreis Recklinghausen. Er hat seinen Sitz im Kreis Recklinghausen.
§2 Mitgliedschaft
(1) Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im KV Recklinghausen kann werden, wer im Kreis
Recklinghausen seinen Wohnsitz hat, keiner anderen im Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland tätigen konkurrierenden Partei angehört und die Grundsätze und
Programme der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anerkennt. Die deutsche
Staatsangehörigkeit ist nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft oder
Mitarbeitarbeit in (neo)faschistischen Organisationen ist mit einer Mitgliedschaft in BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN nicht vereinbar.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der jeweils örtlich zuständige Ortsverband, ersatzweise
der Kreisverband, in diesem Fall muss ein Beschluss auf einer Sitzung des Kreisvorstandes über die
Aufnahme gefasst werden. Existiert im Wohnort der sich bewerbenden Person kein Ortsverband,
wird die sich bewerbende Person Mitglied des Kreisverbands. Wird eine Aufnahme vom
Kreisverband abgelehnt, hat der Vorstand dies schriftlich gegenüber der bewerbenden Person zu
begründen. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann von der bewerbenden Person bei der Kreismitgliederversammlung Einspruch eingelegt werden. Die Kreismitgliederversammlung
entscheidet mit der Mehrheit der gültigen Stimmen. Die Ortsverbände entscheiden entsprechend ihren eigenen Satzungen.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch das zuständige Gremium. Sie endet
durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist gegenüber dem zuständigen Gebietsverband
schriftlich zu erklären.
(4) Ein Mitglied kann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die
Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnungen der Partei verstößt und ihr damit
schweren Schaden zufügt. Über den Ausschluss oder entsprechende Ordnungsmaßnahmen
entscheidet das Landesgericht auf Antrag. Antragsberechtigt sind alle Organe des Kreisverbandes.
Das Nähere regelt die Landesschiedsgerichtsordnung.
(5) Der Eintritt in eine andere im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätige
konkurrierende Partei oder Wähler:innenvereinigung oder die Kandidatur bei einer
konkurrierenden Liste oder der Aufruf zur Wahl einer konkurrierenden Liste oder der Eintritt eines
Mandatsträgers, falls eine grüne Fraktion besteht, in eine andere Fraktion wird als erheblicher
Verstoß gegen die Grundsätze und die Ordnung der Partei angesehen.
(6) Der Vorstand stellt durch Beschluss diesen Umstand fest, weist das Mitglied schriftlich
darauf hin, dass dies einen Parteiausschlussgrund darstellt, und fordert es auf, dies zu unterlassen.
Führt dies zu keinem Erfolg, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung einer zweiten
Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden. Der
Vorstand streicht das Mitglied aus der Mitgliederliste. Über einen Antrag des Kreisvorstandes auf
Ausschluss an das gemäß § 10 Abs. 4 Parteiengesetz (PartG) nach der Schiedsgerichtsordnung
zuständige Schiedsgericht kann nur die MV entscheiden. In dringenden und schwierigen Fällen, die
sofortiges Eingreifen erfordern, kann nur nach einem entsprechenden Entschluss der MV der
Kreisvorstand gemäß § 10 Abs. 5 PartG ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur
Entscheidung des Schiedsgerichtes ausschließen. Dies gilt nur bei Mitgliedern, welche keinem
Ortsverband angehören. Andernfalls entscheiden die jeweiligen Ortsverbände.
(7) Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate nach vereinbarter Fälligkeit keinen Beitrag, so
gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge
muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden.
(8) Verlegt ein Mitglied seinen ständigen Wohnsitz außerhalb des bisher zuständigen
Kreisverbandes, so wird bei Beantragung die Mitgliedschaft auf den für den neuen Wohnsitz
zuständigen Gebietsverband übertragen. Einer erneuten Aufnahme als Mitglied bedarf es hierbei
nicht.
Ein Verbleib im Kreisverband kann auf Wunsch des Mitglieds durch den Kreisvorstand gewährt werden. Bei einem Ortswechsel ins Ausland
bleibt die Mitgliedschaft im bisherigen Kreisverband bestehen, wenn am neuen Wohnsitz kein Orts-
oder Kreisverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN existiert. Bei einem Umzug des Mitglieds, muss
dieses über die möglichen Optionen der Mitgliedschaft informiert werden.
§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht:
1. an der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der üblichen Weise,
z. B. Aussprachen, Anträge, Abstimmungen und Wahlen, mitzuwirken; Alle Mitglieder haben
das Recht, gleichberechtigt an der politischen Willensbildung des Kreisverbandes nach
Maßgabe der Satzung mitzuwirken und sich in Arbeitsgruppen eigenständig zu organisieren.
2. an überörtlichen Delegiertenversammlungen als Gast teilzunehmen;
3. Alle Mitglieder haben das Recht, sich aktiv und passiv an Wahlen für Parteiämter und bei
der Aufstellung von Kandidatinnen und Kandidaten im Rahmen der Gesetze und der
Satzungen für Wahlen zu Volksvertretungen zu beteiligen.
4. Sich selbst im Rahmen der Gesetze und der Satzungen bei diesen Anlässen um eine
Kandidatur zu bewerben;
5. Darüber hinaus hat jedes Mitglied das Recht, Seminare und Veranstaltungen zu besuchen,
die der politischen Weiterbildung dienen. Über die Übernahme der notwendigen Kosten
entscheidet der geschäftsführende Kreisvorstand auf Antrag entsprechend der
Erstattungsordnung.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht:
1. Den Grundkonsens von BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN und die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Partei anzuerkennen.
2. seinen Beitrag zu entrichten, näheres regelt die Finanzordnung.
(3) Kreistagsmitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV Recklinghausen leisten neben ihren
satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Mandatsträger:innenbeiträge an den Kreisverband.
Näheres regelt die Finanzordnung.
§ 4 Gliederung
(1) Bündnis 90/DIE Grünen Kreisverband Recklinghausen gliedert sich in Ortsverbände.
(2) Die Gründung von Ortsverbänden kann in Absprache mit dem Kreisverband erfolgen, wenn
mindestens drei Mitglieder vorhanden sind. Notwendige Organe der Ortsverbände sind die
Mitgliederversammlung und der Vorstand.
Zusammenschlüsse von Ortsverbänden können mit Zustimmung des Kreisverbandes erfolgen.
Ortsverbände geben sich eine Satzung, die dem Landesverband zur Prüfung vorzulegen ist, oder
übernehmen die Kreissatzung.
§ 5 Organe des Kreisverbandes
Organe des Kreisverbandes sind die Mitgliederversammlung, die Kreisdelegiertenkonferenz und der
Vorstand. Die Delegierten des Kreisverbandes sind grundsätzlich an Beschlüsse der Organe
gebunden.
(1) Mitgliederversammlung (MV)
(a) Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ. Beschlüsse der
Mitgliederversammlung können nur durch eine Mitgliederversammlung oder durch eine
Urabstimmung geändert werden.
(b) Die Mitgliederversammlung beschließt den Haushalt, die Satzung und die ihr
nachfolgenden Ordnungen. Sie wählt den Vorstand, mindestens zwei Rechnungsprüfer:innen, die
Delegierten und die Kandidat:innen für die Teilnahme an Wahlen in geheimer Wahl.
(c) Vorstand, Delegierte und Rechnungsprüfer:innen werden für die Dauer von zwei Jahren
gewählt, soweit dem keine übergeordneten Bestimmungen entgegenstehen. Die Amtszeit endet
auch im Falle von Nachwahlen mit der Neuwahl.
(d) Die Mitgliederversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen.
Dessen finanzieller Teil ist durch die Rechnungsprüfer:innen zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist
der Mitgliederversammlung vor der Beschlussfassung in schriftlicher Form vorzulegen und soll eine
Empfehlung auf Entlastung bzw. Nichtentlastung des Vorstandes beinhalten. Danach entscheidet
die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstands.
(e) Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Sie soll im
ersten Quartal tagen. Sie wird vom Vorstand schriftlich
unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 10 Tagen einberufen. Die Zustellung
der Einladung und der Tagungsunterlagen kann auch per E-Mail erfolgen, sofern das einzelne
Mitglied dem zugestimmt hat.
(f) Eine Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn dies
mindestens 10% der Mitglieder oder ein Organ unter Angabe der zur Beratung stehenden
Gegenstände verlangen. Das Ersuchen ist schriftlich zu stellen.
(g) Sollte es die Situation erfordern, so kann eine Mitgliederversammlung mit verkürzter
Einladungsfrist einberufen werden. Diese Dringlichkeit muss von der Mitgliederversammlung zu
Beginn der Sitzung durch Beschluss festgestellt werden. Bei Mitgliederversammlungen mit
verkürzter Einladungsfrist dürfen nur die in der Einladung genannten Tagesordnungspunkte
behandelt werden; die Aufnahme weiterer Verhandlungsgegenstände ist damit in diesem Fall
ausgeschlossen.
(2) Kreisdelegiertenkonferenz (KDK)
(a) Die KDK ist oberstes Beschlussorgan des Kreisverbandes zwischen den
Kreismitgliederversammlungen. Ihre Beschlüsse können nur durch die
Kreismitgliederversammlung, die KDK oder durch Urabstimmung aufgehoben werden.
(b) Die KDK tagt nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich.
(c) Die KDK wird auf Antrag von 20 10 % der Mitglieder, drei zwei Ortsverbänden
Ortsvorständen oder vom Kreisvorstand einberufen.
(d) Die KDK wird vom Vorstand schriftlich unter
Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 10 Tagen einberufen. Die Zustellung der
Einladung und der Tagungsunterlagen kann auch per E-Mail erfolgen, sofern das einzelne Mitglied
dem zugestimmt hat.
(e) Bei besonderer Dringlichkeit kann die Einladungsfrist verkürzt werden.
(f) Die KDK ist bei Anwesenheit von mindestens 20 % der stimmberechtigten Delegierten
beschlussfähig.
(g) Ist die Kreisdelegiertenkonferenz nicht beschlussfähig, so kann die
Kreisdelegiertenversammlung innerhalb von zwei Wochen schriftlich neu einberufen werden. Diese
Sitzung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Stimmberechtigten Delegierten
beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung zu dieser Sitzung hinzuweisen.
(h) Die Delegierten werden auf Ortsmitgliederversammlungen nach dem dort üblichen
Wahlverfahren gewählt. Die Besetzung ist so vorzunehmen, dass auf je angefangene 10
Mitglieder basierend auf dem 01.01. des laufenden Kalenderjahres eine delegierte Person entfällt.
Die Kreisdelegierten werden für zwei Jahre gewählt und sind dem Kreisvorstand nach erfolgreicher
Wahl, mit Wahldatum mitzuteilen. Sollte eine delegierte Person die zwei Jahre überschreiten, geht
automatisch das Stimmrecht als Delegierte:r verloren. Eine delegierte Person ist erst offiziell
stimmberechtigt, wenn es dem Kreisvorstand gemeldet wurde.
(i) Stimmberechtigte Mitglieder der KDK sind ferner die Mitglieder des Kreisvorstandes
(inklusive Beisitzende).
(j) Die KDK kann beschließen über politische Resolutionen, über Anträge an Bundes- und
Landesversammlungen und über Aktionen und Maßnahmen auf Kreisebene.
(k) Die Aufgaben der KDK bestehen insbesondere in der Vorbereitung von Bundes- und
Landesdelegiertenversammlungen, in der Kontakthaltung zur Kreistagsfraktion und für haushalts
und finanzpolitische Beschlüsse, die nicht vom Vorstand allein gefasst werden können. Diese
Abgrenzung — insbesondere auch hinsichtlich der Höhe von Investitionen und Ausgaben — wird in
der Kreisfinanzordnung geregelt.
(3) Der Kreisvorstand
(a) Der Vorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Sprecher:innen, darunter mindestens
eine Finta-Person, der:dem Kassierer:in und bis zu vier Beisitzer:innen. Bei einer offiziell
eingetragenen und gemeldeten Kreisjugend Recklinghausen, muss ein Platz der Beisitzer:innen mit
einem Mitglied der GJ kreis Recklinghausen besetzt werden. Ist dies nicht der Fall, entscheiden die
wahlberechtigten Mitglieder der GJ, über das weitere Verfahren. Sprecher:innen und Kassierer:in
vertreten den Kreisverband im Sinne des S 26 Abs. 2 BGB (Geschäftsführender Vorstand). Die
Mitglieder des Kreisvorstandes sollen möglichst gebietsorientiert die Ortsverbände abdecken.
(b) Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die in einem finanziellen
Abhängigkeitsverhältnis zum Kreisverband stehen, können kein Vorstandsamt bekleiden.
(c) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln und der Vorstand
insgesamt von der Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit
abwählbar. Das Ersuchen kann nicht Gegenstand einer Dringlichkeitsentscheidung sein, ist
schriftlich zu stellen und in der Einladung zur Mitgliederversammlung aufzuführen.
(d) Nachwahlen zum Vorstand sind durchzuführen, wenn die Mindestzahl von drei
Mitgliedern unterschritten wird bzw. ein:e Sprecher:in oder Kassierer:in ihr Amt nicht mehr
wahrnimmt.
(e) Der Vorstand führt die Geschäfte des Kreisverbandes nach Gesetz und Satzung sowie den
Beschlüssen der ihm übergeordneten Organe.
§ 6 Die Ortskassierer:innenkonferenz
(1) Die Ortskassierer:innenkonferenz ist zuständig für alle haushalts- und finanzpolitischen
Angelegenheiten des Kreisverbandes, soweit dies nicht anderen Organen vorbehalten ist.
(2) Stimmberechtigte Mitglieder der Ortskassierer:innenkonferenz sind die
Ortskassierer:innen, die:der Kreisschatzmeister:n und die Vertreter:in der:des
Kreisschatzmeisterin:s bei der Landesfinanzkonferenz.
(3) Die Ortskassierer:innenkonferenz tagt mindestens einmal jährlich und wird einberufen
von der:dem Kreiskassier:in oder drei Ortskassierer:innen. Die Einladung erfolgt mit einer Frist von
10 Tagen. Die Ortskassierer:innenkonferenz ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 % der
stimmberechtigten Mitglieder dieses Gremiums anwesend sind. Insbesondere werden der
Ortskassierer:innenkonferenz folgende Aufgaben übertragen:
1 Vorschlag für die Verteilung der Mittel aus der Parteienfinanzierung zwischen Kreisverband
und Ortsverbänden;
2 Festlegen von Modalitäten bei Abschlüssen, in der Buchhaltung, in der allgemeinen
Organisation von Kreisverband und Ortsverbänden und in der Mitgliederverwaltung; hierbei
sind das Parteiengesetz und die parteiinternen Vorschriften der vorgeordneten
Gliederungen zu beachten.
§ 7 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung und Öffentlichkeit
(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr satzungsgemäß eingeladen
wurde und mindestens 10 % der Mitglieder anwesend sind. Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen.
Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern keine andere Beschlussfassung
(2) Die Beschlussfähigkeit des Vorstandes wird durch
die Geschäftsordnung des Kreisvorstandes geregelt.
(3) Alle Organe des Kreisverbandes tagen in der Regel öffentlich. Durch Beschluss mit
einfacher Mehrheit können die Öffentlichkeit bzw. einzelne Nichtmitglieder ausgeschlossen
werden. Sie tagen jedoch in jedem Fall parteiöffentlich. Personalangelegenheiten sind nicht
öffentlich, auch nichtparteiöffentlich zu behandeln.
(4) Beschlüsse der Organe und Wahlergebnisse sind durch Protokolle zu beurkunden. Das
Protokoll bedarf der Genehmigung durch das entsprechende Organ.
§ 8 Mindestparität
(1) Alle auf Kreisverbandsebene zu wählenden Delegierten, Gremien und Organe sind
mindestens zur Hälfte mit FINTA* durch Wahl zu besetzen. Zu FINTA* gehören Frauen, inter
Menschen, nichtbinäre Menschen, trans Menschen und agender Menschen.
(2) Sollte keine FINTA* für einen FINTA* zustehenden Platz kandidieren bzw.
gewählt werden, so entscheiden die anwesenden FINTA* über das
weitere Verfahren.
(3) Entscheidung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Finta* Mitglieder
(Finta*votum).
§ 9 Datenschutz
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN führen eine Mitgliederdatei auf EDV-Grundlage. Die Mitglieder haben
das Recht auf Schutz ihrer Daten. Personenbezogene Mitgliederdaten dürfen nur vom Vorstand und
von mit der Datenpflege Beauftragte und nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die
Veröffentlichung personenbezogener Daten bedarf der Zustimmung des jeweiligen Mitglieds,
sofern keine gesetzliche Grundlage existiert. Der Missbrauch von Daten ist parteischädigendes
Verhalten im Sinne des Parteiengesetzes.
§ 10 Rechnungsprüfung
(1) Rechnungsprüfer:in kann nicht sein, wer im zu prüfenden Zeitraum ein Vorstandsamt im
Kreisverband bekleidet hat oder an der Erstellung des Rechenschaftsberichtes beteiligt war.
(2) Eine Rechnungsprüfung hat im Vorfeld der Entlastung des Vorstandes zu erfolgen. Die
Rechnungsprüfer:innen sind auch unangemeldet jederzeit berechtigt zu prüfen, insbesondere auf
Einhaltung gesetzlicher und satzungsmäßiger Bestimmungen. Die Rechnungsprüfer:innen
entscheiden über Umfang und zu prüfende Sachverhalte. Rechnungsprüfer:innen sind berechtigt,
die Rechenschaftsberichte von Untergliederungen oder Teilorganisationen zu prüfen.
(3) Ergeben sich aus der Prüfung Fragen oder Unstimmigkeiten, so hat der Vorstand in
angemessener Frist die erforderliche Aufklärung beizubringen.
(4) Das Ergebnis der Rechnungsprüfung ist der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form
mitzuteilen und dem Rechenschaftsbericht beizulegen.
§ 11 Satzungsänderung
(1) Über die Änderung dieser Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung mit
Zweidrittelmehrheit. Die zu ändernden Passagen sind in der Einladung zur Mitgliederversammlung
aufzuführen. Satzungsänderungen können nicht Gegenstand einer Dringlichkeitsentscheidung sein.
(2) Die Änderung der Finanz- und Geschäftsordnung bedarf der Mehrheit der anwesenden
Mitglieder einer Mitgliederversammlung. Die zu ändernden Passagen sind in der Einladung zur
Mitgliederversammlung aufzuführen, sie können nicht Gegenstand einer
Dringlichkeitsentscheidung sein.
(3) Die Änderungen sind an den Anfang jeder Tagesordnung zu stellen und treten mit ihrer
ordnungsgemäßen Verabschiedung in Kraft.
§ 12 Mitarbeiter:innen
(1) Bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kann jede menschlich und beruflich geeignete Person mitarbeiten.
Mitarbeiter:innen haben alle Mitwirkungsrechte, soweit diese nicht durch die gesetzlichen
Bestimmungen oder diese Satzung ausschließlich Mitgliedern vorbehalten sind.
(2) Mitarbeiter:innen bedürfen keiner formalen Aufnahme.
§ 13 a Grüne Jugend
(1) Die GRÜNE JUGEND KV Recklinghausen ist die politische Jugendorganisation des
Kreisverbandes Recklinghausen. Sie ist als Vereinigung der Partei ein Zusammenschluss mit der
Zielsetzung, sich in ihrem Wirkungskreis für den Grundkonsens der Partei einzusetzen sowie die
besonderen Interessen der GRÜNEN JUGEND Recklinghausen in den Organen des Kreisverbandes
zu vertreten, um an der politischen Willensbildung mitzuwirken.
(2) Die Grüne Jugend KV Recklinghausen organisiert ihre Arbeit autonom. Sie hat Programm-
, Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie. Satzung und Programm der GRÜNEN JUGEND
Recklinghausen dürfen dem Grundkonsens der Partei nicht widersprechen; die Verwendung der
finanziellen Mittel der GRÜNEN JUGEND Recklinghausen darf dem Parteiengesetz nicht
widersprechen. Die GRÜNE JUGEND Recklinghausen ist mit ihrer Finanzführung dem Vorstand des
Kreisverbands rechenschaftspflichtig.
§ 13 Arbeitskreise
Zu bestimmten inhaltlichen Themen können Arbeitskreise gebildet werden. Sie bedürfen der
Anerkennung durch den Vorstand oder der Mitgliederversammlung. Ihre Öffentlichkeitsarbeit
erfolgt in Zusammenarbeit mit dem Vorstand.
§ 14 Frauenstatut
(1) Alle gewählten Organe des Kreisverbandes sind mindestens zur Hälfte mit FINTA zu
besetzen. Ebenso wird bei Delegiertenwahlen zu Landes- und Bundesorganen verfahren. Im
Weiteren gelten die
Frauenstatuten des Landes- und Bundesverbandes sinngemäß.
(2) In allen Organen und Gliederungen des Kreisverbandes wird bei Fragen, die das
Selbstbestimmungsrecht der Frauen besonders berühren oder von denen Frauen besonders
betroffen sind, auf Antrag unter den Frauen abgestimmt, ob vor der Abstimmung der Versammlung
eine gesonderte Abstimmung unter den Frauen stattfinden soll. Sollten die Abstimmungen der
Frauen- und der Mitgliederversammlung voneinander abweichen, haben die Frauen ein Vetorecht
mit aufschiebender Wirkung. Die zur Abstimmung stehenden Fragen werden auf die nächste Sitzung
des jeweiligen Gremiums verwiesen.
§ 15 Auflösung
(1) Über die Auflösung des Kreisverbandes entscheidet die Mitgliederversammlung mit
Zweidrittelmehrheit. Dieser Beschlussvorschlag kann nicht Gegenstand einer
Dringlichkeitsentscheidung sein, sondern ist nur bei eingehaltener Einladungsfrist möglich. Der
Beschluss der Mitgliederversammlung über die Auflösung bedarf der Bestätigung durch die
Mehrheit der abgegebenen Stimmen in einer Urabstimmung aller Mitglieder des Kreisverbandes.
(2) Das Vermögen des Kreisverbandes fällt bei Auflösung an den Landesverband NRW, der
das Vermögen treuhänderisch verwaltet.
Beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 20. August 2021